Belastungs- und Veräußerungsverbot
Eine junge Frau hat von ihren Eltern ein Grundstück geschenkt bekommen. Auf diesem Grundstück wurde zugunsten der Eltern ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Was bedeutet das?
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung gegenüber jeder beliebigen Person eingehen. Allerdings kann ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur gegenüber bestimmten Personen (Ehe- bzw. eingetragene Partner:innen, Eltern und Kinder, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Ehe- bzw. eingetragene Partner:innen) im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegenüber Dritten unbedingt erforderlich. In der Wirkung haben Belastungs- und Veräußerungsverbote zwei Seiten. Die weniger angenehme Seite für die Eigentümer:innen der Immobilie ist die Tatsache, dass sie für jede Art der Belastung und Veräußerung die beglaubigte unterfertigte schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten benötigen. Die angenehme, weil auch den Eigentümer:innen Sicherheit bietende, Seite liegt darin, dass es – solange das Verbot besteht und im Grundbuch eingetragen ist – kaum möglich ist, mit einer Exekution auf die Liegenschaft zuzugreifen. Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer der:des Berechtigten und der:des Eigentümer:in der Immobilie. Wenn also eine:r dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist im Grundbuch zu löschen.
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Damit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach außen wirksam wird, ist es notwendig, dies im Grundbuch eintragen zu lassen.