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Lebensgemeinschaft



Nach zwanzig Jahren in einer Lebensgemeinschaft verstirbt der Partner von Julia B. Im Verlassenschaftsverfahren erfährt Julia B., dass nunmehr die Geschwister ihres Partners Erb:innen sind und ihr kein Erbe zusteht. Wie hätte dies vermieden werden können?

Der Begriff „Lebensgemeinschaft“ hat sich eingebürgert, ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Definition, das heißt, es steht in keinem Gesetz geschrieben, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt, wann sie beginnt und wann sie endet. Mit der Erbrechtsreform wurde mit Wirksamkeit für Todesfälle ab dem 01.01.2017 das außerordentliche Erbrecht von Lebensgefährt:innen eingeführt. Gibt es keine gesetzlichen Erb:innen, so fällt Lebensgefährt:innen von Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern sie zumindest in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Dies bedeutet, dass Lebensgefährt:innen nur dann erben, wenn keine gesetzlichen Erb:innen hinterblieben sind. Hier ist zu beachten, dass die Erbrechtsgrenze in Österreich bei den Urgroßeltern endet. Somit ist die Errichtung eines Testaments notwendig, um Lebensgefährt:innen abzusichern.

Die Illustration zeigt zwei Figuren, die sich in einer innigen Umarmung befinden. Die linke Figur trägt eine blaue Hose und einen gestreiften Schal, der sich um beide Personen legt. Die rechte Figur hat eine gepunktete Jacke und rosa Hosen an. Die Gesichter der Figuren sind abstrahiert, wodurch der Fokus auf die warme Geste der Umarmung gelegt wird. Die Farbpalette besteht hauptsächlich aus Blau, Rosa und Schwarz, was der Szene eine moderne und fröhliche Ausstrahlung verleiht. Die Illustration vermittelt ein Gefühl von Nähe und Zuneigung.

ANIMAL Design Studio Verena Esterl

Es besteht zwar ein gesetzliches außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährt:innen, aber nur, wenn es keine weiteren Angehörigen gibt. Im Notariat werden Sie über Regelungen, die Sie zu Lebzeiten treffen können, umfassend beraten.