Pflichtteilsverzicht (Weichende Kinder)
Anna K. hat zwei Geschwister und möchte das Elternhaus übernehmen. Ihre Eltern leben noch und es soll eine Lösung gefunden werden, die alle Beteiligten zufriedenstellt.
Unter „weichenden Kindern“ wurden früher bei bäuerlichen Übergabsverträgen jene Kinder der Bauernfamilie verstanden, die den Hof nicht erhielten. Sie hatten jenem Kind zu „weichen“, das den Hof übernahm.
Der Begriff des „weichenden Kindes“ ist auch heute noch bei der Übergabe von Liegenschaftsvermögen innerhalb der Familie zu Lebzeiten aller Beteiligten üblich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Eltern den von ihnen erworbenen Liegenschaftsbesitz auch für die nächste Generation erhalten wollen.
Ein Ausgleich sieht dabei so aus, dass jene Kinder, die keinen Liegenschaftsbesitz erhalten, durch andere Vermögenswerte abgefunden werden. Wichtig dabei ist, dass die weichenden Kinder nicht nur mit der vereinbarten Ausgleichszahlung einverstanden sind, sondern auch gleichzeitig vor der:dem Notar:in eine Erklärung abgeben, dass sie in ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber ihren Eltern abgefunden wurden. Damit wird jenes Kind, das die Immobilie erhalten hat, dagegen abgesichert, weiteren Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt zu sein. Festzuhalten gilt, dass es neben einem umfassenden Pflichtteilsverzicht auch die Möglichkeit eines partiellen Pflichtteilsverzichts gibt (eingeschränkt beispielsweise auf eine Liegenschaft).
Die Höhe des Auszahlungsbetrages und die Zahlungsmodalität an ein weichendes Kind sind zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich frei zu vereinbaren.