Schenkungsmeldegesetz
Der Vater will seinem Sohn zur Unterstützung beim Aufbau des Unternehmens eine hohen Geldbetrag schenken. Es ist dem Vater bekannt, dass es derzeit keine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt. Kann der Sohn den Betrag also bedenkenlos annehmen?
Damit Schenkungen trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden können und um Umgehungen – vor allem im Bereich der Einkommensteuer – hintanzuhalten, wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen.
Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie auch weiterhin der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird. Außerdem von der Meldepflicht ausgenommen sind Schenkungen zwischen Angehörigen (z.B. bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, Ehegatte, Lebensgefährte etc.) bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres und überschreiten diese insgesamt die 50.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Schenkungen zwischen anderen müssen gemeldet werden, wenn diese eine Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren übersteigen.
Anzeigepflicht des Schenkungsmeldegesetzes besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall.
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